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<title>Kallham News</title>
<description>Syndicated Kallham News</description>
<link>http://www.kallham.ooe.gv.at</link>
	<item>
	<title><![CDATA[Badeschluss]]></title>
	<description>
	<![CDATA[
	<p>Das Freibad Kallham-Neumarkt wurde heuer mit 01. September geschlossen!</p>
	]]></description>
	<link>http://www.kallham.ooe.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=221370060&amp;sprache=1</link>
	</item>
	
		<item>
	<title><![CDATA[Blutspendeaktion des Österreichischen Roten Kreuzes]]></title>
	<description>
	<![CDATA[
	<p>Blut spenden rettet Leben!<br />Montag, 6. September 2010 von 16:00 bis 20:00 Uhr im Pfarrsaal Kallham</p>
	]]></description>
	<link>http://www.kallham.ooe.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=219906779&amp;sprache=1</link>
	</item>
	
		<item>
	<title><![CDATA[Familienförderungen in Oberösterreich]]></title>
	<description>
	<![CDATA[
	<p>Hier sind alle Förderung rund um die Familie angeführt, die an oberösterreichs Familien gewährt werden.<br />Die Formulare sind unter <a href="http://www.familienkarte.at">http://www.familienkarte.at</a> und am Gemeindeamt erhältlich.</p>
	]]></description>
	<link>http://www.kallham.ooe.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=220932773&amp;sprache=1</link>
	</item>
	
		<item>
	<title><![CDATA[Frühlings-Highlights mit der Oö. Familienkarte]]></title>
	<description>
	<![CDATA[
	<p>
				<b>Die Frühlings-Highlights mit der OÖ Familienkarte</b> </p>
		<p>Die OÖ Familienkarte mit ÖBB Vorteilsfunktion bringt wieder jede Menge Vorteile für die oberösterreichischen Familien!</p>
		<p>
				<b>OÖ Landesausstellung "Renaissance und Reformation"<br /></b>Vom 28. April bis 7. November auf Schloss Parz in Grieskirchen. Ermäßigter Eintrittspreis für alle OÖ. Familienkarteninhaber: 9,00 Euro (statt 12,00 Euro) – gilt für alle auf der OÖ Familienkarte eingetragenen Personen. Details zum Programm finden Sie auf <a href="http://www.familienkarte.at">www.familienkarte.at</a> und <a href="http://www.landesausstellung.at">www.landesausstellung.at</a>.</p>
		<p>Besuchen Sie auch die "Tanzenden Fontänen" im <b>Erlebnislokal Fontana</b> – die Zauberwelt aus Wasser, Musik und Farben. Nur 800 m vom Kinderweltmuseum entfernt. Fixe Vorführungen jeden Sonn- und Feiertag um 13.00 Uhr – ansonsten Anmeldung erbeten. Das Angebot: 50 % Ermäßigung mit der OÖ Familienkarte: 1,00 Euro (statt 2,00 Euro) – Kinder bis 12 Jahre sind frei! <a href="http://www.bacchus-wirt.at">www.bacchus-wirt.at</a>.</p>
		<p>Mehr Informationen zu den aktuellen Aktionen finden Sie auf <a href="http://www.familienkarte.at">www.familienkarte.at</a>. Dort können Sie auch unseren Newsletter abonnieren und Sie werden immer rechtzeitig über alle Highlights informiert.</p>
	]]></description>
	<link>http://www.kallham.ooe.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=221074123&amp;sprache=1</link>
	</item>
	
		<item>
	<title><![CDATA[Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2005; Oö. HaBV 2005;]]></title>
	<description>
	<![CDATA[
	<p>Die Oö. Landesregierung informiert:</p>
		<h1>Übergangsbestimmungen für bestehende Heizungsanlagen - Anpassung - Überprüfung</h1>
		<h1>Information zur Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KIAV</h1>
		<h3>1. Übergangsbestimmungen für Heizunganlagen für feste bzw. flüssige Brennstoffe:</h3>
		<p>Auf Grundlage des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 - Oö. LuftREnTG wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung die Verordnung über Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, für die Verwendung und Lagerung fester und flüssiger Brennstoffe sowie für sonstige brennbare Flüssigkeiten erlassen. Diese Oö. Heizunganlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV 2005, wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 8/2006 am 31. Jänner 2006 kundgemacht und ist am 1. Februar 2006 in Kraft getreten.</p>
		<p>Der Regelungsinhalt dieser Verordnung legt sicherheitstechische Anforderungen und umweltschutzrelevante Belange für Heizungsanlagen fest, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen (oder sonstigen brennbaren Flüssigkeiten) betrieben werden. Zugleich werden die Mindeststandards für Lagerung, Lagerbehälter, Leitungsanlagen und für die erwähnten Brennstoffe festgelegt (Hinweis: Die Oö. HaBV 2005 gilt nicht für Gasanlagen, Gasgeräte oder Teile derselben).</p>
		<p>Nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Oö. HaBV 2005 haben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung (das ist der 1. Februar 2006) rechtmäßig bestehenden Anlagen (Heizunganlagen, Lagerbehälter, Lagerräume und Lagerstätten, ferner Auffangwannen, Leitungen und dgl.) den Anforderungen der Oö. HaBV 2005 innerhalb von längstens 5 Jahren zu entsprechen.</p>
		<p>Die bedeutet, dass mit Ablauf des 1. Februar 2011 von den Anforderungen der Oö. HaBV 2005 unter anderem die Sicherheit- und Umweltschutzbestimmungen für Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe (siehe §§ 7 bis einschließlich 25) sowie jene für die Lagerung von festen und flüssigen Brennstoffen und von sonstigen brennbaren Flüssigkeiten (§§ 26 bis 41) eingehalten werden müssen.</p>
		<p>Insbesondere weisen wir darauf hin, dass einwandige Lagerbehälter und Leitungsanlagen für flüssige Brennstoffe oder sonstige brennbare Flüssigkeiten, die unterirdisch eingebaut oder verlegt sind und noch in Betrieb stehen, ebenso nach Ablauf der 5-Jahresfrist (1. Februar 2011) zu entfernen oder entsprechend nachzurüsten sind.<br />Dies kann unter anderem durch Einbau einer flexiblen oder steuernden Leckschutzauskleidung mit ständig überwachtem Vakuummessgerät geschehen. Wird keine Nachrüstung durchgeführt, sind diese unterirdischen Lagerbehälter und Leitungen zu entfernen und durch entsprechende Anlagen zu ersetzen, die der Oö. HaBV 2005 entsprechen.</p>
		<p>
				<strong>Wen trifft diese Verpflichtung:</strong>
				<br />Die Verpflichtungen aus der genannten Übergangsbestimmung trifft die jeweils verfügungsverechtigte Person über die Heizunganlage. Es sind dies konkret:</p>
		<ul>
				<li>Eigentümer/-in</li>
				<li>Bauberechtigte/-r</li>
				<li>jede andere Person, an welche die jeweiligen Verpflichtungen, die sich aufgrund der genannten Verordnungen ergeben, übertragen wurden (z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasing, sowie sonstige und rechtlich zulässige Vereinbarungen)</li>
		</ul>
		<p>Hinweis:<br />Im unmittelbaren Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen der Oö. HaBV 2005 darf auch die Bestimmung des § 52 Abs. 5 Oö. LuftREnTG in Erinnerung gebracht werden.<br />Demnach hat die Behörde - das ist gemäß § 49 Oö. LuftREnTG der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin - bestehende Heizungsanlagen, über die nur unzureichende Erkenntnisse bestehen, im Zuge einer nächsten feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß dem IV. Abschnitt des Oö. Feuerpolizeigesetzes zu überprüfen, wobei ebenso auf § 22 Oö. LuftREnTG Bedacht zu nehmen ist.<br />Bei allenfalls festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen des Oö. LuftREnTG oder der Oö. HaBV 2005 hat die Behörde aufgrund des § 28 Abs. 5 Oö. LuftREnTG einzuschreiten.</p>
		<h3>2. Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KIAV:</h3>
		<p>Die Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KIAV wurde am 27. November 2009 im Landesgesetzblatt Nr. 117/2009 kundgemacht und ist mit 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.<br />Zentraler Bestandteil dieser Verordnung ist die Festlegung von Bestimmungen für</p>
		<ul>
				<li>technische Sicherheitsanforderungen,</li>
				<li>möglichst sparsame Verwendung von Energie sowie</li>
				<li>die Festlegung von Überprüfungsstandards durch qualifiziertes Personal.</li>
		</ul>
		<p>Die Klimaanlagenverordnung des Landes Oberösterreich setzt damit im Wesentlichen die Richtlinien 2002/91/EG des euopäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Die war auch zur Umsetzung und zur Erfüllung der im Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen erforderlich. Ebenso wurde die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 im Landesrecht weiterführend umgesetzt.<br />Wesentlichste Bestimmungen in der neuen Oö. KIAV ist die regelmäßige Überprüfung von Klimaanlagen.</p>
		<p>Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. KIAV sind Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 kW und weniger als 50 kW von der verfügungsberechtigten Person alle 3 Jahre überprüfen zu lassen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist ab 50 kW Nennkälteleistung des Kühlsystems die Klimaanlage jährlich überprüfen zu lassen.</p>
		<p>Dies bedeutet, dass die erstmalige Überprüfung ab 1. Dezember 2010 (für Klimaanalgen über 50 kW) bzw. ab 1. Dezember 2012 (für Klimaanlagen von 12 kW bis 50 kW) durchzuführen ist. Verpflichtet dazu ist - wie bereits ausgeführt - die jeweils verfügungsberechtigte Person.</p>
		<h3>3. Sonstiges:</h3>
		<p>Sofern im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen der Verdacht der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen besteht, ist eine entsprechend substantiierte Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.<br />Diese hat sodann die Verpflichtung, den festgestellten Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich näher zu untersuchen und bei Vorligen der gesetzlichen Voraussetzungen die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu sanktionieren.</p>
	]]></description>
	<link>http://www.kallham.ooe.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=221061965&amp;sprache=1</link>
	</item>
	
		<item>
	<title><![CDATA[Kindermiteintragung in Reisepässen]]></title>
	<description>
	<![CDATA[
	<p>Zum Schutz der Kinder ist eine Miteintragung in den Pässen der Eltern nicht mehr möglich! Kinder brauchen einen eigenen Reisepass.</p>
	]]></description>
	<link>http://www.kallham.ooe.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=220526099&amp;sprache=1</link>
	</item>
	
		<item>
	<title><![CDATA[Online-Rechner auf www.familienkarte.at]]></title>
	<description>
	<![CDATA[
	Das Familienreferat stellt ab sofort einen Online-Rechner für seine Förderungen auf seiner Homepage zur Verfügung.
	]]></description>
	<link>http://www.kallham.ooe.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=220340084&amp;sprache=1</link>
	</item>
	
		<item>
	<title><![CDATA[Reisepass mit Fingerprint]]></title>
	<description>
	<![CDATA[
	<p>Die Ausstellung des neuen Hochsicherheitspasses mit Fingerprint ist nur mehr bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Bürgerservicestelle, möglich!</p>
	]]></description>
	<link>http://www.kallham.ooe.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=220373600&amp;sprache=1</link>
	</item>
	
		<item>
	<title><![CDATA[Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum]]></title>
	<description>
	<![CDATA[
	<p>Von 1. April bis 30. November ist das Altstoffsammelzentrum Kallham auch jeden Samstag von 9:00 bis 12:00 Uhr für Sie geöffnet!</p>
	]]></description>
	<link>http://www.kallham.ooe.gv.at/system/web/news.aspx?detailonr=220359410&amp;sprache=1</link>
	</item>
	
	
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